🧯Brandschutz

Flucht- & Rettungswege

Flucht- und Rettungswege sind gekennzeichnete, freizuhaltende Wege, über die Personen ein Gebäude im Notfall schnell verlassen können.

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Flucht- & Rettungswege — Illustration

Flucht- und Rettungswege sind die Wege, über die Beschäftigte und Gäste ein Gebäude im Gefahrenfall selbstständig verlassen können, sowie die Wege, über die Rettungskräfte wie die Feuerwehr zum Ort des Geschehens vordringen. Beide Funktionen fallen in der Praxis meist zusammen: derselbe Flur, dieselbe Treppe, derselbe Notausgang.

Für Restaurants, Kantinen und Hotels sind sie besonders sensibel, weil neben dem eigenen Personal auch ortsunkundige Gäste im Notfall den Weg nach draußen finden müssen — oft unter Zeitdruck, teils in Rauch oder Dunkelheit. Beengte Lagerräume, Kellergaststätten oder umgebaute Bestandsgebäude erschweren das zusätzlich.

Die Verantwortung für freie, erkennbare und ausreichend dimensionierte Flucht- und Rettungswege liegt durchgehend beim Betreiber — unabhängig davon, wer die bauliche Grundausstattung ursprünglich geplant hat.

Rechtsgrundlage

Die ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und regelt unter anderem Breite, Kennzeichnung und Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen sowie Anforderungen an Notausgangstüren. Je nach Betriebsart können zusätzlich bauordnungsrechtliche Vorgaben gelten, etwa aus der Versammlungsstättenverordnung bei größerem Publikumsverkehr — die konkreten Anforderungen ergeben sich dann meist aus der Baugenehmigung bzw. dem Brandschutzkonzept des Gebäudes.

Welche Wege im Einzelfall als Flucht- und Rettungswege gelten und wie sie zu kennzeichnen sind, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung und gegebenenfalls der Brandschutzordnung ab.

Praxis im Betrieb

  • Freihalten: Keine Kisten, Rollcontainer, Leergut oder Dekoration in Fluren, Treppenhäusern oder vor Notausgängen — auch nicht kurzzeitig während des Service.
  • Kennzeichnen: Genormte, dauerhaft erkennbare Rettungszeichen, insbesondere dort, wo Tageslicht fehlt oder der Weg nicht selbsterklärend ist.
  • Beleuchten: Notbeleuchtung dort, wo sie baurechtlich vorgeschrieben ist, etwa in fensterlosen Räumen oder größeren Versammlungsstätten.
  • Türen prüfen: Notausgangstüren müssen sich bei Anwesenheit von Personen jederzeit von innen öffnen lassen, bei höherer Personenzahl in Fluchtrichtung.
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Wichtig: Notausgangstüren dürfen niemals abgeschlossen sein, solange sich Personen im Gebäude aufhalten. Panikverschlüsse oder Fluchttürsicherungen müssen ein Öffnen ohne Schlüssel und ohne Vorkenntnisse ermöglichen.

Der in der Gastronomie häufigste Fehler: Lager- oder Kühlräume mit Notausgang werden als zusätzliche Abstellfläche genutzt, bis der Weg faktisch blockiert ist. Auch häufig: Der Schlüssel für eine notausgangspflichtige Tür liegt nicht griffbereit, sondern im Büro. Kontrollieren Sie Flucht- und Rettungswege regelmäßig — am einfachsten im Rahmen ohnehin stattfindender Rundgänge, etwa in Kombination mit der Sichtkontrolle der Feuerlöscher-Prüfung.

Häufige Fragen

Was sind typische Fehler bei Fluchtwegen in der Gastronomie?

Am häufigsten werden Lager- und Kellerräume mit Notausgang zweckentfremdet und als zusätzliche Abstellfläche genutzt, bis der Fluchtweg blockiert ist. Auch fehlende oder verblasste Kennzeichnung sowie nicht griffbereite Schlüssel für Notausgangstüren zählen zu den regelmäßig festgestellten Mängeln.

Müssen Flucht- und Rettungswege beschildert sein?

Ja, sie müssen mit genormten Rettungszeichen dauerhaft und gut erkennbar gekennzeichnet sein, besonders wenn der Weg nicht selbsterklärend ist oder Tageslicht fehlt. In bestimmten Räumen kommt zusätzlich eine Notbeleuchtung hinzu.

Wer kontrolliert Flucht- und Rettungswege im Betrieb?

In erster Linie der Betreiber selbst im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung und laufender Kontrollen. Anlassbezogen prüfen auch Bauaufsicht, Brandschutzdienststelle oder die Berufsgenossenschaft im Rahmen von Arbeitsschutzbesichtigungen.

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