WHG & AwSV: Ihre gesetzlichen Pflichten beim Fettabscheider

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und AwSV: Welche Pflichten haben Betreiber von Fettabscheidern? §57, §58 WHG und AwSV verständlich erklärt.

Aktualisiert am 18.02.2026
~6 Min. Lesezeit

WHG & AwSV: Ihre gesetzlichen Pflichten beim Fettabscheider

Warum diese Gesetze Sie betreffen

Wenn Sie einen Gastronomiebetrieb, eine Großküche, eine Metzgerei oder einen anderen lebensmittelverarbeitenden Betrieb führen, unterliegen Sie dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Diese Gesetze bilden die rechtliche Grundlage für die Fettabscheider-Pflicht.


Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Was ist das WHG?

Das WHG ist das zentrale Bundesgesetz zum Schutz der Gewässer in Deutschland. Es gilt seit 1957 und wurde zuletzt 2009 grundlegend novelliert. Das Ziel: Schutz von Grundwasser, Oberflächengewässern und der Meeresumwelt.

§ 57 WHG — Einleitung in Gewässer

§ 57 regelt die Direkteinleitung von Abwasser in Gewässer (Flüsse, Seen, Grundwasser). Für Fettabscheider-Betreiber relevant, wenn das Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird (selten, aber möglich bei Betrieben im ländlichen Raum).

Kernpunkte:

  • Schadstoffe müssen nach dem Stand der Technik minimiert werden
  • Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist erforderlich
  • Grenzwerte müssen eingehalten werden
  • Regelmäßige Eigenkontrolle ist Pflicht

§ 58 WHG — Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen

§ 58 ist für die meisten Fettabscheider-Betreiber der relevantere Paragraph. Er regelt die Indirekteinleitung — also die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation.

Kernpunkte:

  • Auch bei Einleitung in die Kanalisation gelten Mindestanforderungen
  • Betriebe müssen ihr Abwasser vorbehandeln (= Fettabscheider!)
  • Die Vorbehandlung muss dem Stand der Technik entsprechen
  • Die Kommune kann zusätzliche Anforderungen stellen (Entwässerungssatzung)
Was bedeutet "Stand der Technik"?
Das ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, die in der Praxis erprobt und bewährt sind. Für Fettabscheider bedeutet das: DIN EN 1825 und DIN 4040-100.

§ 62 WHG — Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 62 ist die Grundlage für die AwSV. Er regelt den Umgang mit Stoffen, die Gewässer gefährden können — und Fette gehören dazu.

Kernpunkte:

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein, dass keine nachteilige Veränderung der Gewässer zu befürchten ist
  • Es gelten besondere Anforderungen an Bau, Einbau und Betrieb
  • Regelmäßige Überwachung ist vorgeschrieben

§ 89 WHG — Haftung

Besonders wichtig: Die Gefährdungshaftung nach § 89 WHG:

  • Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt, die es verunreinigen, haftet verschuldensunabhängig
  • Das bedeutet: Sie haften auch dann, wenn Sie kein Verschulden trifft
  • Die Haftung umfasst Schäden an Gewässern, Kanalisation und Drittanlagen
Einfach gesagt: Wenn Fett aus Ihrem Betrieb die Kanalisation verstopft und einen Schaden verursacht, müssen Sie zahlen — egal, ob Sie es wussten oder nicht.

Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

Was ist die AwSV?

Die AwSV konkretisiert die Anforderungen des WHG (§ 62) für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie ist seit dem 1. August 2017 als bundesweit einheitliche Verordnung in Kraft und löste die bisherigen Länderverordnungen (VAwS) ab.

Ist Fett ein wassergefährdender Stoff?

Ja. Speisefette und -öle sind als wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 (WGK 1 = schwach wassergefährdend) eingestuft.

Das bedeutet:

  • Anlagen, die mit diesen Stoffen umgehen, unterliegen besonderen Anforderungen
  • Fettabscheider sind solche Anlagen
  • Die AwSV-Anforderungen gelten

Anforderungen der AwSV an Fettabscheider

#### 1. Technische Anforderungen

  • Fettabscheider müssen nach dem Stand der Technik errichtet werden
  • Sie müssen dicht, standsicher und widerstandsfähig sein
  • Auslaufende Stoffe müssen erkannt und zurückgehalten werden können

#### 2. Anzeigepflicht

  • Die Errichtung und wesentliche Änderung einer Fettabscheideanlage muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden
  • Die Anzeige erfolgt in der Regel im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens

#### 3. Fachbetriebspflicht Für bestimmte Tätigkeiten am Fettabscheider ist ein WHG-Fachbetrieb erforderlich:

  • Einbau und Aufstellung
  • Wesentliche Änderungen
  • Instandsetzung
  • Stilllegung
Was ist ein WHG-Fachbetrieb? Ein Betrieb, der nach § 62 WHG zertifiziert ist und über die erforderliche Sachkunde und Ausstattung verfügt. Mehr dazu: WHG-Fachbetrieb erklärt

#### 4. Überwachungspflichten

  • Eigenkontrolle durch den Betreiber (mindestens monatlich)
  • Sachverständigenprüfung bei bestimmten Anlagengrößen und Gefährdungsstufen
  • Betriebstagebuch führen

#### 5. Gefährdungsstufen

Die AwSV ordnet Anlagen in Gefährdungsstufen ein:

GefährdungsstufeKriterienKonsequenz
Stufe AWGK 1, Volumen ≤ 1.000 lGeringere Anforderungen
Stufe BWGK 1, Volumen > 1.000 lMittlere Anforderungen
Stufe CWGK 2 oder höheres VolumenHöhere Anforderungen
Stufe DWGK 3 oder sehr hohes VolumenHöchste Anforderungen

Die meisten Fettabscheider fallen in Gefährdungsstufe A oder B.


Ihre konkreten Pflichten als Betreiber

Was Sie tun müssen:

PflichtGrundlageWie
Fettabscheider einbauen und betreibenWHG §58, AwSVNach DIN EN 1825
Eigenkontrolle durchführenAwSV, DIN 4040-100Mindestens monatlich
Betriebstagebuch führenAwSV, DIN 4040-100Fortlaufend dokumentieren
Regelmäßig entsorgenAwSV, DIN 4040-100Durch Entsorgungsfachbetrieb
Wartung durchführen lassenDIN 4040-100Mindestens halbjährlich
Generalinspektion durchführen lassenDIN 4040-100Alle 5 Jahre
Nachweise aufbewahrenAwSVMindestens 5 Jahre
Änderungen anzeigenAwSVBei der Behörde

Was bei Verstößen droht:

  • Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG: Bußgelder bis zu 50.000 €
  • Straftaten nach § 324 StGB (Gewässerverunreinigung): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe
  • Zivilrechtliche Haftung nach § 89 WHG: Schadensersatz für verursachte Schäden
  • Verwaltungsrechtliche Maßnahmen: Anordnungen, Auflagen, Betriebsuntersagung

Mehr Details: Bußgelder und Strafen


Zuständige Behörden

BehördeZuständigkeit
Untere Wasserbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt)Genehmigung, Überwachung, Bußgelder
Abwasserzweckverband/StadtentwässerungIndirekteinleiter-Genehmigung, Grenzwerte
BauaufsichtsbehördeBaugenehmigung (inkl. Fettabscheider-Auflage)
Untere AbfallbehördeEntsorgungsnachweis
Tipp: Bei Fragen wenden Sie sich zuerst an die Untere Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt. Diese kann Ihnen genau sagen, welche Anforderungen für Ihren Betrieb gelten.

Häufige Fragen (FAQ)

Reicht ein Fettabscheider, um alle Pflichten zu erfüllen?

Der Einbau allein reicht nicht. Sie müssen den Fettabscheider auch ordnungsgemäß betreiben — mit Eigenkontrolle, Betriebstagebuch, regelmäßiger Entsorgung und Wartung.

Mein Betrieb ist sehr klein. Gelten die Gesetze trotzdem für mich?

Ja. Das WHG kennt keine Bagatellgrenze für gewerbliche Einleiter. Auch ein kleiner Imbiss mit einer Fritteuse muss seine Pflichten erfüllen.

Was ist der Unterschied zwischen WHG und AwSV?

Das WHG ist das übergeordnete Gesetz (Schutz der Gewässer allgemein). Die AwSV ist eine Verordnung, die die Anforderungen des WHG für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen konkretisiert. Beide gelten gleichzeitig.

Gibt es unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern?

Seit der AwSV (2017) gelten bundesweit einheitliche Regeln. Allerdings können Bundesländer über Ihre Bauordnungen und Kommunen über ihre Entwässerungssatzungen zusätzliche Anforderungen stellen. Mehr dazu: Bundesland-Unterschiede


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