Legionellenprüfung im Hotel: Pflicht, Intervalle & Trinkwasserverordnung

Legionellenprüfung im Hotel: Wer ist betroffen, welche Intervalle gelten & was fordert die Trinkwasserverordnung? Pflichten kennen & digital verwalten.

Aktualisiert am 22.06.2026
~7 Min. Lesezeit

Hotels und Beherbergungsbetriebe tragen eine besondere Verantwortung für die Gesundheit ihrer Gäste — und das gilt auch für die Qualität des Trinkwassers. Wer Gäste beherbergt und Duschen betreibt, kommt an der Legionellenprüfung nicht vorbei. Dieser Ratgeber erklärt, wen die Prüfpflicht trifft, welche Intervalle gelten und wie Sie die Nachweisführung dauerhaft im Griff behalten.

Wer ist betroffen? Beherbergungsbetriebe mit Großanlage

Die Prüfpflicht nach Trinkwasserverordnung richtet sich nicht pauschal an alle gastronomischen Betriebe. Entscheidend ist eine Kombination aus technischen Kriterien und der Art der Wasserabgabe.

Betroffen sind Betriebe, die alle drei der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie betreiben eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung — das ist in der Regel der Fall, wenn der Speicher mehr als 400 Liter fasst oder der Leitungsinhalt zwischen Erwärmer und Entnahmestelle mehr als 3 Liter beträgt.
  • Das Wasser wird an Dritte abgegeben — also an Gäste oder Mitarbeiter, die nicht zur Betreiberorganisation gehören.
  • Es gibt aerosolbildende Entnahmestellen, insbesondere Duschen.

Hotels, Pensionen, Hostels und vergleichbare Beherbergungsbetriebe mit Gästeduschen erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel. Das heißt: Die Legionellenprüfung ist für Sie als Hotelbetreiber typischerweise Pflicht.

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Achtung: Die Schwellenwerte (400 l / 3 l) sind technische Orientierungsgrößen aus der Trinkwasserverordnung. Ob Ihre Anlage konkret als „Großanlage" eingestuft wird, hängt von den tatsächlichen Anlagenparametern ab. Im Zweifel sollten Sie einen qualifizierten Fachplaner (z. B. nach VDI 6023) oder Ihr zuständiges Gesundheitsamt hinzuziehen.

Reine Restaurants ohne Duschen: Meist nicht betroffen

Ein Restaurant, das zwar Wasser erwärmt und an Gäste abgibt, aber keine Duschen oder vergleichbare aerosolbildende Entnahmestellen betreibt, fällt in der Regel nicht unter die Prüfpflicht für Legionellen. Hier greifen andere betriebliche Anforderungen — etwa im Bereich Fettabscheider. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Fettabscheider-Pflicht: Wer braucht einen?.

Rechtsgrundlage: Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Die gesetzliche Grundlage ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in ihrer aktuellen Fassung. Die relevanten Regelungen finden sich insbesondere in:

  • § 14 TrinkwV — Untersuchungspflichten für Wasserversorgungsanlagen
  • § 14b TrinkwV — Pflichten für Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung
  • Anlage 3 TrinkwV — Technische Maßnahmenwerte, darunter der Maßnahmenwert für Legionellen

Zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Dieses nimmt Meldungen entgegen, kann Maßnahmen anordnen und überwacht die Einhaltung der Vorschriften.

Prüfintervalle: Wie oft muss untersucht werden?

Die Trinkwasserverordnung schreibt eine mindestens jährliche systemische Untersuchung auf Legionellen vor. Die Probenahme muss durch ein akkreditiertes Labor erfolgen — hausinternes Testen reicht nicht.

SituationIntervall
Standard (erste Untersuchungen / auffälliger Befund in der Vergangenheit)Jährlich
Mehrere unauffällige Befunde in FolgeVerlängerung auf bis zu 3 Jahre möglich
Nach Sanierung oder wesentlicher Änderung der AnlageErneute Untersuchung erforderlich
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Wichtig: Eine Verlängerung des Prüfintervalls über ein Jahr hinaus ist keine automatische Option — sie setzt eine ausdrückliche Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamts voraus. Handeln Sie nicht auf eigene Initiative, sondern stimmen Sie sich ab.

Technischer Maßnahmenwert und Befundstufen

Die Trinkwasserverordnung legt in Anlage 3 einen technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml (koloniebildende Einheiten pro 100 Milliliter) für Legionellen fest.

Wird dieser Wert überschritten, handelt es sich nicht automatisch um ein akutes Gesundheitsrisiko — aber es besteht unverzüglicher Handlungsbedarf.

Befundklassen im Überblick

Befund (KBE/100 ml)EinschätzungErforderliche Maßnahmen
< 100UnauffälligNormalbetrieb, Dokumentation
100 – 1.000Geringe KontaminationUrsachenanalyse, ggf. Maßnahmen, Nachbeprobung
1.000 – 10.000Mittlere KontaminationUnverzügliche Maßnahmen (Spülung/Desinfektion), Meldung ans Gesundheitsamt, Nachbeprobung
> 10.000Hohe KontaminationSofortmaßnahmen, Betriebseinschränkungen möglich, Meldepflicht, Sanierungsplan
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Achtung: Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts (≥ 100 KBE/100 ml) sind Sie als Betreiber verpflichtet, das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren und geeignete Maßnahmen einzuleiten. Sprechen Sie im Zweifelsfall sofort mit dem Labor und dem Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen.

Ablauf der Probenahme

Die Probenahme ist kein einfaches Abfüllen von Leitungswasser — sie folgt einem festgelegten Verfahren:

  1. Probenahmestellen festlegen: Das Labor oder ein Fachbetrieb definiert repräsentative Stellen im Rohrnetz (z. B. am Erwärmer-Ausgang, an Endsträngen, an Risikopunkten wie selten genutzten Duschen).
  2. Probenahme ohne vorheriges Spülen: Die Probe wird in der Regel ohne vorherige Spülung entnommen, um den tatsächlichen Zustand des Wassers im Netz zu erfassen.
  3. Transport und Analyse: Die Proben werden unter definierten Bedingungen ins Labor gebracht und nach genormten Verfahren (DIN EN ISO 11731) ausgewertet.
  4. Befundbericht: Das Labor stellt einen schriftlichen Befundbericht aus, den Sie aufbewahren und bei Aufforderung dem Gesundheitsamt vorlegen müssen.
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Tipp: Beauftragen Sie nur Labore mit DAkkS-Akkreditierung für den entsprechenden Prüfbereich. Fragen Sie beim Beauftragen explizit nach dem Akkreditierungsnachweis.

Maßnahmen bei Befund: Was tun, wenn Legionellen nachgewiesen werden?

Sobald der Maßnahmenwert überschritten ist, beginnt ein strukturierter Prozess:

  • Gesundheitsamt informieren — unverzüglich, nicht erst nach internen Beratungen.
  • Ursachenanalyse — Fachbetrieb beauftragen, um zu prüfen, wo die Kontamination ihren Ursprung hat (z. B. Totstränge, unzureichende Temperaturen, defekte Mischbatterien).
  • Sofortmaßnahmen — je nach Befund thermische Spülung (mindestens 70 °C an allen Entnahmestellen), chemische Desinfektion oder beides.
  • Nachbeprobung — nach Abschluss der Maßnahmen wird erneut beprobt, um den Erfolg zu bestätigen.
  • Sanierung — bei wiederholt auffälligen Befunden kann eine strukturelle Sanierung der Anlage notwendig werden.

Das Gesundheitsamt kann konkrete Maßnahmen anordnen und deren Umsetzung überwachen.

Dokumentationspflicht: Was muss aufbewahrt werden?

Als Betreiber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung sind Sie verpflichtet, die Ergebnisse der Untersuchungen sowie alle ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und diese Unterlagen auf Anforderung dem Gesundheitsamt vorzulegen.

Zur Dokumentation gehören typischerweise:

  • Befundberichte des akkreditierten Labors
  • Beauftragungsunterlagen und Nachweise zur Probenahme
  • Maßnahmenprotokolle (Spülung, Desinfektion, Sanierung)
  • Kommunikation mit dem Gesundheitsamt
  • Wartungs- und Instandhaltungsnachweise der Trinkwasseranlage
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Tipp: Bewahren Sie alle Unterlagen strukturiert und dauerhaft zugänglich auf — nicht nur für die nächste Prüfung, sondern auch für etwaige behördliche Kontrollen oder Versicherungsfragen.

Termine & Nachweise digital im Griff

Jährliche Prüftermine, Laborbefunde, Maßnahmenprotokolle, Behördenkommunikation — im Hotelalltag gerät die Legionellenprüfung schnell in den Hintergrund. Wer Fristen verpasst, riskiert behördliche Beanstandungen und im schlimmsten Fall eine Gesundheitsgefährdung seiner Gäste.

Das FettCheck-Modul Legionellenprüfung (verfügbar im Professional-Tarif) unterstützt Sie dabei:

  • Fristenmanagement: Automatische Erinnerung vor dem nächsten Prüftermin, konfigurierbar nach Ihrem individuellen Intervall.
  • Dokumentenablage: Laborbefunde, Maßnahmenprotokolle und Behördenschreiben zentral und strukturiert hinterlegen.
  • PDF-Export: Auf Knopfdruck eine strukturierte Übersicht aller Prüfnachweise — für Behörden, Versicherungen oder interne Audits.
  • Mehrstandorte: Für Hotelgruppen oder Betriebe mit mehreren Häusern lassen sich alle Standorte in einer Übersicht verwalten.

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Häufige Fragen

Muss jedes Hotel Legionellen prüfen lassen?

Nicht zwingend jedes Hotel — aber jeder Hotelbetrieb, der eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreibt (> 400 l Speicher oder > 3 l Leitungsinhalt), Wasser an Gäste abgibt und Duschen hat, unterliegt der Prüfpflicht. Das trifft auf die große Mehrheit der Hotels zu. Im Zweifel klären Sie die Betroffenheit mit Ihrem Gesundheitsamt oder einem Fachplaner.

Wie oft muss die Legionellenuntersuchung stattfinden?

Mindestens einmal jährlich. Nach mehreren unauffälligen Befunden kann das Gesundheitsamt auf Antrag eine Verlängerung auf bis zu drei Jahre genehmigen. Die Entscheidung liegt allein beim Gesundheitsamt.

Welches Labor darf die Probenahme durchführen?

Nur Labore mit DAkkS-Akkreditierung (Deutsche Akkreditierungsstelle) für die Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen sind zugelassen. Eine Liste akkreditierter Stellen finden Sie auf der Website der DAkkS.

Was passiert, wenn der Maßnahmenwert überschritten wird?

Sie sind verpflichtet, das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, eine Ursachenanalyse einzuleiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z. B. thermische Spülung oder Desinfektion). Anschließend ist eine Nachbeprobung erforderlich. Das Gesundheitsamt kann konkrete Maßnahmen anordnen.

Gilt die Prüfpflicht auch für Ferienwohnungen oder Pensionen?

Ja, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind (Großanlage + Abgabe an Dritte + Duschen). Auch kleinere Beherbergungsbetriebe können betroffen sein. Klären Sie dies im Einzelfall mit dem Gesundheitsamt.

Wie lange müssen die Prüfnachweise aufbewahrt werden?

Die Trinkwasserverordnung schreibt keine einheitliche Aufbewahrungsfrist fest, empfiehlt aber eine dauerhafte Dokumentation. In der Praxis wird eine Aufbewahrung von mehreren Jahren empfohlen, um bei Rückfragen oder Schadensfällen lückenlos Auskunft geben zu können.

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