🦺Arbeitsschutz

Ersthelfer

Ersthelfer sind ausgebildete Beschäftigte, die im Notfall Erste Hilfe leisten; ihre Mindestanzahl richtet sich nach der Betriebsgröße.

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Ersthelfer — Illustration

Ersthelfer sind Beschäftigte, die für die Leistung Erster Hilfe im Betrieb ausgebildet und benannt sind — sie versorgen Schnitt- und Brandverletzungen, leisten Hilfe bei Kreislaufproblemen oder Stürzen und überbrücken die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. In der Gastronomie mit Messern, heißen Oberflächen und Glasbruch ist ihre Präsenz keine Kür, sondern gesetzliche Pflicht.

Anders als bei der allgemeinen Unterweisung reicht hier keine betriebsinterne Einweisung: Ersthelfer benötigen eine anerkannte Ausbildung bei einer dafür ermächtigten Stelle, etwa dem Roten Kreuz, den Maltesern, Johannitern oder dem Arbeiter-Samariter-Bund.

Wie viele Ersthelfer ein Betrieb benötigt, hängt von der Zahl der anwesenden Beschäftigten ab — nicht von der Gesamtbelegschaft, sondern von den je Schicht tatsächlich anwesenden Versicherten. Gerade im Schichtbetrieb der Gastronomie wird dieser Unterschied leicht übersehen.

Rechtsgrundlage

Grundlage ist § 10 Arbeitsschutzgesetz (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention". Danach muss der Arbeitgeber je nach Betriebsgröße eine Mindestanzahl an Ersthelfern vorhalten: Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt in der Regel ein Ersthelfer, darüber hinaus gilt in Verwaltungs- und Handelsbetrieben ein Richtwert von 5 %, in sonstigen Betrieben — wozu die Gastronomie zählt — von 10 % der anwesenden Versicherten.

Die Ausbildung erfolgt bei einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle und ist alle zwei Jahre durch eine Fortbildung zu erneuern. Ohne gültige Fortbildung gilt eine Person nicht mehr als ausgebildeter Ersthelfer im Sinne der Vorschrift. Eine vergleichbare, headcount-basierte Logik gilt für Brandschutzhelfer — mehr dazu im Artikel Brandschutz in der Gastronomie.

Praxis im Betrieb

Prüfen Sie für jede Schicht, nicht nur für den Betrieb insgesamt, ob ausreichend Ersthelfer anwesend sind:

Anwesende VersicherteMindestanzahl Ersthelfer
2 bis 20mindestens 1
mehr als 20 (Gastronomie als „sonstiger Betrieb")10 % der anwesenden Versicherten
⚠️
Achtung: Die 10-%-Regel bezieht sich auf die je Schicht anwesenden Personen. Ein Betrieb mit Früh-, Spät- und Nachtschicht benötigt entsprechend in jeder Schicht ausreichend ausgebildetes Personal — ein einzelner Ersthelfer für den gesamten Tagesbetrieb reicht nicht aus.

Dokumentieren Sie außerdem jede Erste-Hilfe-Leistung in einem Verbandbuch oder einer vergleichbaren Erste-Hilfe-Dokumentation — auch kleinere Verletzungen, da sich Folgeschäden erst später zeigen können. Achten Sie dabei auf den Datenschutz: Ein offen einsehbares Verbandbuch, in dem alle Einträge für jeden Mitarbeitenden lesbar sind, ist datenschutzrechtlich problematisch; besser sind Einzelnachweise oder eine digitale Lösung mit eingeschränktem Zugriff. Fortbildungstermine der Ersthelfer lassen sich zusammen mit anderen Fristen in einem digitalen Betriebstagebuch terminieren.

Häufige Fragen

Wie viele Ersthelfer brauche ich in meinem Restaurant?

Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten genügt in der Regel ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten gilt für Gastronomiebetriebe als „sonstiger Betrieb" ein Richtwert von 10 % der je Schicht anwesenden Personen — nicht der gesamten Belegschaft.

Wie lange ist eine Ersthelfer-Ausbildung gültig?

Die Ausbildung muss alle zwei Jahre durch eine Fortbildung bei einer ermächtigten Stelle erneuert werden. Ohne rechtzeitige Fortbildung verliert die Qualifikation ihre Gültigkeit im Sinne der DGUV Vorschrift 1.

Muss ich auch kleine Verletzungen dokumentieren?

Ja. Jede Erste-Hilfe-Leistung sollte dokumentiert werden, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen, da sich gesundheitliche Folgen manchmal erst später zeigen und im Nachhinein ein Nachweis über Zeitpunkt und Hergang wichtig wird.

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