Dichtheitskontrolle an Kälteanlagen: Intervalle, Pflichten & Logbuch

Dichtheitskontrolle Kälteanlagen: CO₂-Äquivalent berechnen, Prüfintervalle 12/6/3 Monate und Logbuch-Pflicht nach VO (EU) 2024/573 für Gastro-Betriebe.

Aktualisiert am 18.07.2026
~7 Min. Lesezeit

Kühlzelle, Klimaanlage, Eismaschine: eine oft übersehene Prüfpflicht

In fast jeder Gastroküche laufen mehrere Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) als Kältemittel – nicht nur die offensichtliche Kühlzelle. Auch die Kühltheke im Thekenbereich, die Klimaanlage im Gastraum und die Eismaschine in der Bar arbeiten mit denselben Kältemitteln und unterliegen deshalb denselben Kontroll- und Dokumentationspflichten. Viele Betreiber kennen die Prüfpflicht für ihren Kühlraum, übersehen aber, dass die Klimaanlage über der Theke oder der Eiswürfelbereiter technisch genauso „zählt".

Das ist praktisch relevant, weil die Pflicht nicht am Gerätetyp hängt, sondern an der Kältemittelmenge in CO₂-Äquivalent. Eine übersehene Anlage bedeutet ein übersehenes Prüfintervall – und im Fall einer unentdeckten Leckage steigenden Kältemittelverlust, sinkende Kühlleistung und im schlimmsten Fall eine unterbrochene Kühlkette bei leicht verderblicher Ware. Für einen mittelgroßen Gastronomiebetrieb mit Kühlzelle, Kühltheke und Klimaanlage sind das nicht selten drei bis vier separat zu prüfende Anlagen mit jeweils eigener Fälligkeit.

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Wichtig: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung zur Dichtheitskontrolle nach der F-Gas-Verordnung. Die verbindliche Einstufung Ihrer Anlagen und die Durchführung der Prüfungen übernimmt ein zertifizierter Kältefachbetrieb; bei Zuständigkeitsfragen wenden Sie sich an die zuständige Landesbehörde (Gewerbeaufsicht/Umweltbehörde).

Betroffene Anlagen in der Gastronomie

Typische F-Gas-Anlagen in Gastronomie- und Hotelbetrieben:

  • Kühlzellen und Tiefkühlräume für Lager und Vorbereitung
  • Kühltheken und Kühlvitrinen im Gastraum oder Thekenbereich
  • Klimaanlagen in Gastraum, Küche oder Büroräumen
  • Eismaschinen und Eiswürfelbereiter mit eigenem Kältekreislauf
  • Zentralkälteanlagen, die mehrere Kühlstellen gleichzeitig versorgen – vor allem in Hotels und Großküchen

Jede dieser Anlagen kann, abhängig von ihrer Füllmenge, unter die Prüfpflicht fallen. Kleine, werkseitig hermetisch geschlossene Geräte mit geringer Füllmenge bleiben häufig unterhalb des Schwellenwerts – das lässt sich aber nur durch Nachrechnen zuverlässig feststellen, nicht durch Schätzen. Erstellen Sie deshalb einmalig eine vollständige Liste aller kältemittelführenden Anlagen im Betrieb, bevor Sie einzelne Geräte vorschnell aus der Prüfpflicht ausklammern.

Rechtsgrundlage: VO (EU) 2024/573

Seit dem 11. März 2024 gilt die überarbeitete Verordnung (EU) 2024/573, die die bisherige VO (EU) 517/2014 ablöst. Sie regelt die Dichtheitskontrolle ortsfester Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die F-Gase enthalten, EU-weit einheitlich. Die grundlegenden Anforderungen, Zuständigkeiten und die vollständige Übersicht der Betreiberpflichten fasst unser Artikel F-Gas-Verordnung in der Gastronomie zusammen. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die praktische Umsetzung: Berechnung, Intervalle und Logbuchführung.

CO₂-Äquivalent berechnen: die Formel

Ob und wie oft eine Anlage geprüft werden muss, ergibt sich nicht aus der Kältemittelmenge in Kilogramm, sondern aus dem CO₂-Äquivalent (CO₂e). Die Formel:

Füllmenge (kg) × GWP-Wert des Kältemittels ÷ 1.000 = CO₂-Äquivalent in Tonnen (t CO₂e)

Beide Ausgangswerte – Füllmenge und GWP (Global Warming Potential) – finden Sie auf dem Typenschild der Anlage oder in der Anlagendokumentation/dem Kältemittelausweis. Die GWP-Werte der gängigen Kältemittel sind europaweit einheitlich festgelegt. Liegen Typenschild oder Anlagendokumentation nicht vor, ermittelt der Kältefachbetrieb die Werte im Rahmen einer Erstbegehung. Bei sehr alten Anlagen mit unleserlichem Typenschild kann dafür im Einzelfall eine Kältemittelanalyse notwendig sein.

Beispielrechnung: Eine Kühlzelle ist mit 3 kg Kältemittel befüllt, der GWP-Wert auf dem Typenschild lautet 2.088. Dann gilt: 3 kg × 2.088 ÷ 1.000 = 6,264 t CO₂e. Die Anlage liegt damit in der Schwellenwert-Kategorie 5–50 t CO₂e.

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Tipp: Legen Sie für jede Anlage einmalig eine kurze Stammdatenkarte mit Füllmenge, GWP-Wert und berechnetem CO₂e-Wert an. Das erspart bei jeder Fälligkeitsprüfung das erneute Nachrechnen und hilft, wenn ein neuer Fachbetrieb übernimmt.

Intervall-Tabelle: Wie oft muss geprüft werden?

Aus dem CO₂-Äquivalent ergibt sich unmittelbar das gesetzliche Prüfintervall. Ist ein zertifiziertes Leckage-Erkennungssystem installiert, verdoppelt sich das Intervall:

CO₂-ÄquivalentOhne Leckage-ErkennungssystemMit zertifiziertem Leckage-Erkennungssystem
unter 5 t CO₂ekeine Prüfpflichtkeine Prüfpflicht
5 – 50 t CO₂ealle 12 Monatealle 24 Monate
50 – 500 t CO₂ealle 6 Monatealle 12 Monate
über 500 t CO₂ealle 3 Monatealle 6 Monate
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Achtung: Betreiben Sie mehrere Anlagen, gilt jede für sich – Kühlzelle, Klimaanlage und Eismaschine haben in aller Regel unterschiedliche Füllmengen und damit unterschiedliche Prüftermine. Eine gemeinsame Fälligkeit ist eher Zufall als Regel.

Wer darf die Dichtheitskontrolle durchführen?

Die Prüfung darf ausschließlich durch zertifizierte Fachkräfte oder Kältefachbetriebe erfolgen (Zertifizierung nach VO (EU) 2015/2067). Eine Eigenprüfung durch den Betreiber ist nicht zulässig. Sie bleiben jedoch dafür verantwortlich, die Prüftermine zu erkennen und rechtzeitig einen zertifizierten Betrieb zu beauftragen – die Verantwortung für die Fristeinhaltung liegt beim Betreiber, nicht beim Prüfer.

Was bei der Prüfung selbst passiert

Der Fachbetrieb kombiniert in der Regel mehrere Prüfmethoden: eine Sichtkontrolle auf Ölspuren und Korrosion an Verschraubungen und Anschlüssen, den Einsatz elektronischer Lecksuchgeräte an kritischen Stellen wie Ventilen und Verdampfer sowie – je nach Anlagentyp – einen Dichtheitstest mittels Über- oder Unterdruck. Rechnen Sie je nach Anlagengröße mit ein bis zwei Stunden vor Ort. Legen Sie den Termin nach Möglichkeit außerhalb der Stoßzeiten, damit der Küchenbetrieb möglichst wenig gestört wird.

Aufzeichnungspflichten: das Logbuch je Anlage

Für jede Anlage ab 5 t CO₂e ist ein eigenes Anlagenprotokoll (Logbuch) zu führen. In der Praxis bewährt sich eine Zweiteilung:

Stammdaten (einmalig je Anlage):

  • Standort und Bezeichnung der Anlage
  • Kältemittelart und GWP-Wert
  • Füllmenge in kg und daraus berechnetes CO₂-Äquivalent
  • resultierendes Prüfintervall
  • vorhandenes Leckage-Erkennungssystem (ja/nein, mit Zertifizierungsnachweis)

Laufende Einträge (je Ereignis):

  • Datum und Ergebnis jeder Dichtheitsprüfung
  • Name und Zertifikatsnummer des prüfenden Fachbetriebs
  • nachgefüllte oder rückgewonnene Kältemittelmengen
  • festgestellte Leckagen, Reparaturen und Folgeprüfungen
  • Außerbetriebnahme und Kältemittelrückgewinnung

Die Aufzeichnungen sind laut Verordnung mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Wichtig: Führen Sie für jede Anlage ein eigenes Logbuch. Ein gemeinsames Protokoll für mehrere Kälteanlagen erschwert im Prüfungsfall den Nachweis, welche Angabe zu welcher Anlage gehört – gerade bei Betrieben mit Kühlzelle, Kühltheke und Klimaanlage unter einem Dach.

Zusammenspiel mit dem Wartungsvertrag

Die Dichtheitskontrolle ist eine gesetzliche Mindestanforderung – sie ersetzt keinen umfassenden Wartungsvertrag. Ein Wartungsvertrag mit Ihrem Kältefachbetrieb deckt in der Regel mehr ab: Reinigung von Verflüssiger und Verdampfer, Prüfung von Druck und Temperatur, Zustand von Dichtungen und Türschließungen, allgemeine Funktionskontrolle. Sinnvoll ist es, die turnusmäßigen Wartungstermine mit den gesetzlich vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen zu koppeln, statt beides getrennt zu beauftragen – das spart Anfahrten und reduziert die Zahl der Termine, die Sie im Blick behalten müssen.

Klären Sie vertraglich, wer die Logbucheinträge vornimmt: Auch wenn der Fachbetrieb die Prüfung durchführt und protokolliert, bleibt die Verantwortung für ein vollständiges, lückenloses Anlagenprotokoll beim Betreiber. Lassen Sie sich nach jedem Termin eine Kopie oder einen digitalen Zugriff auf das Prüfprotokoll geben, statt sich auf die Aktenführung des Fachbetriebs allein zu verlassen.

Fragen Sie bei Vertragsabschluss außerdem, ob Anfahrt, Kleinteile und die Folgeprüfung nach einer Reparatur bereits im Wartungsvertrag enthalten sind oder gesondert abgerechnet werden. Das verhindert unangenehme Überraschungen, wenn im Rahmen einer Wartung tatsächlich eine Leckage auftritt.

Was tun bei einer Leckage?

Stellt der Fachbetrieb eine Undichtigkeit fest, gilt ein fester Ablauf:

  1. Sofortige Reparatur der Leckage durch zertifiziertes Personal
  2. Folge-Dichtheitsprüfung frühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach Abschluss der Reparatur
  3. Dokumentation von Leckage, Reparatur und Nachprüfung im Anlagenprotokoll

Bei Kühlzellen und Kühltheken kommt eine weitere Dimension hinzu: Kältemittelverlust bedeutet in der Regel auch Leistungsverlust – die Temperatur steigt oft, bevor die Störung technisch offensichtlich wird. Kontrollieren Sie bei einer festgestellten Leckage zusätzlich die Lagertemperaturen und dokumentieren Sie eine mögliche Unterbrechung der Kühlkette im Rahmen Ihrer HACCP-Temperaturkontrolle.

Häufige Fragen

Fällt meine Klimaanlage wirklich unter dieselbe Pflicht wie die Kühlzelle?

Ja, sofern sie F-Gase als Kältemittel enthält und die Füllmenge oberhalb von 5 t CO₂e liegt. Der Gerätetyp spielt keine Rolle – entscheidend ist ausschließlich das berechnete CO₂-Äquivalent. Lassen Sie auch Klimaanlagen und Eismaschinen von Ihrem Kältefachbetrieb einstufen, statt sie stillschweigend auszuklammern.

Wie berechne ich das CO₂-Äquivalent, wenn mir GWP-Wert oder Füllmenge fehlen?

Beide Angaben stehen normalerweise auf dem Typenschild oder in der Anlagendokumentation. Fehlen sie, ermittelt sie ein zertifizierter Kältefachbetrieb im Rahmen einer Erstbegehung. Schätzungen genügen nicht, da eine Fehleinschätzung zu einem zu niedrig angesetzten Prüfintervall führen kann.

Muss ich für jede Anlage ein eigenes Logbuch führen?

Ja. Jede Anlage ab 5 t CO₂e benötigt ein eigenes Anlagenprotokoll mit eigenen Stammdaten und eigenem Prüftermin. Bei mehreren Anlagen im Betrieb laufen die Fristen unabhängig voneinander – eine Sammelakte ohne klare Zuordnung genügt den Aufzeichnungspflichten nicht.

Verdoppelt ein Leckage-Erkennungssystem das Prüfintervall automatisch?

Nur, wenn es sich um ein zertifiziertes System handelt, das die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Lassen Sie sich die Zertifizierung von Hersteller oder Errichter schriftlich bestätigen und im Anlagenprotokoll hinterlegen – ohne diesen Nachweis gilt das Standardintervall.

Was passiert, wenn ich eine fällige Dichtheitsprüfung versäume?

Verstöße gegen die Prüf- und Aufzeichnungspflichten können von der zuständigen Landesbehörde als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden; Details regelt das nationale Vollzugsrecht (siehe Bußgelder & Strafen). Praktisch kommt hinzu, dass unentdeckte Leckagen zu höherem Energieverbrauch, Kühlleistungsverlust und im Extremfall zum Totalausfall der Anlage führen können.

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