Kühlzelle, Klimaanlage, Eismaschine: eine oft übersehene Prüfpflicht
In fast jeder Gastroküche laufen mehrere Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) als Kältemittel – nicht nur die offensichtliche Kühlzelle. Auch die Kühltheke im Thekenbereich, die Klimaanlage im Gastraum und die Eismaschine in der Bar arbeiten mit denselben Kältemitteln und unterliegen deshalb denselben Kontroll- und Dokumentationspflichten. Viele Betreiber kennen die Prüfpflicht für ihren Kühlraum, übersehen aber, dass die Klimaanlage über der Theke oder der Eiswürfelbereiter technisch genauso „zählt".
Das ist praktisch relevant, weil die Pflicht nicht am Gerätetyp hängt, sondern an der Kältemittelmenge in CO₂-Äquivalent. Eine übersehene Anlage bedeutet ein übersehenes Prüfintervall – und im Fall einer unentdeckten Leckage steigenden Kältemittelverlust, sinkende Kühlleistung und im schlimmsten Fall eine unterbrochene Kühlkette bei leicht verderblicher Ware. Für einen mittelgroßen Gastronomiebetrieb mit Kühlzelle, Kühltheke und Klimaanlage sind das nicht selten drei bis vier separat zu prüfende Anlagen mit jeweils eigener Fälligkeit.
Betroffene Anlagen in der Gastronomie
Typische F-Gas-Anlagen in Gastronomie- und Hotelbetrieben:
- Kühlzellen und Tiefkühlräume für Lager und Vorbereitung
- Kühltheken und Kühlvitrinen im Gastraum oder Thekenbereich
- Klimaanlagen in Gastraum, Küche oder Büroräumen
- Eismaschinen und Eiswürfelbereiter mit eigenem Kältekreislauf
- Zentralkälteanlagen, die mehrere Kühlstellen gleichzeitig versorgen – vor allem in Hotels und Großküchen
Jede dieser Anlagen kann, abhängig von ihrer Füllmenge, unter die Prüfpflicht fallen. Kleine, werkseitig hermetisch geschlossene Geräte mit geringer Füllmenge bleiben häufig unterhalb des Schwellenwerts – das lässt sich aber nur durch Nachrechnen zuverlässig feststellen, nicht durch Schätzen. Erstellen Sie deshalb einmalig eine vollständige Liste aller kältemittelführenden Anlagen im Betrieb, bevor Sie einzelne Geräte vorschnell aus der Prüfpflicht ausklammern.
Rechtsgrundlage: VO (EU) 2024/573
Seit dem 11. März 2024 gilt die überarbeitete Verordnung (EU) 2024/573, die die bisherige VO (EU) 517/2014 ablöst. Sie regelt die Dichtheitskontrolle ortsfester Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die F-Gase enthalten, EU-weit einheitlich. Die grundlegenden Anforderungen, Zuständigkeiten und die vollständige Übersicht der Betreiberpflichten fasst unser Artikel F-Gas-Verordnung in der Gastronomie zusammen. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die praktische Umsetzung: Berechnung, Intervalle und Logbuchführung.
CO₂-Äquivalent berechnen: die Formel
Ob und wie oft eine Anlage geprüft werden muss, ergibt sich nicht aus der Kältemittelmenge in Kilogramm, sondern aus dem CO₂-Äquivalent (CO₂e). Die Formel:
Füllmenge (kg) × GWP-Wert des Kältemittels ÷ 1.000 = CO₂-Äquivalent in Tonnen (t CO₂e)
Beide Ausgangswerte – Füllmenge und GWP (Global Warming Potential) – finden Sie auf dem Typenschild der Anlage oder in der Anlagendokumentation/dem Kältemittelausweis. Die GWP-Werte der gängigen Kältemittel sind europaweit einheitlich festgelegt. Liegen Typenschild oder Anlagendokumentation nicht vor, ermittelt der Kältefachbetrieb die Werte im Rahmen einer Erstbegehung. Bei sehr alten Anlagen mit unleserlichem Typenschild kann dafür im Einzelfall eine Kältemittelanalyse notwendig sein.
Beispielrechnung: Eine Kühlzelle ist mit 3 kg Kältemittel befüllt, der GWP-Wert auf dem Typenschild lautet 2.088. Dann gilt: 3 kg × 2.088 ÷ 1.000 = 6,264 t CO₂e. Die Anlage liegt damit in der Schwellenwert-Kategorie 5–50 t CO₂e.
Intervall-Tabelle: Wie oft muss geprüft werden?
Aus dem CO₂-Äquivalent ergibt sich unmittelbar das gesetzliche Prüfintervall. Ist ein zertifiziertes Leckage-Erkennungssystem installiert, verdoppelt sich das Intervall:
| CO₂-Äquivalent | Ohne Leckage-Erkennungssystem | Mit zertifiziertem Leckage-Erkennungssystem |
|---|---|---|
| unter 5 t CO₂e | keine Prüfpflicht | keine Prüfpflicht |
| 5 – 50 t CO₂e | alle 12 Monate | alle 24 Monate |
| 50 – 500 t CO₂e | alle 6 Monate | alle 12 Monate |
| über 500 t CO₂e | alle 3 Monate | alle 6 Monate |
Wer darf die Dichtheitskontrolle durchführen?
Die Prüfung darf ausschließlich durch zertifizierte Fachkräfte oder Kältefachbetriebe erfolgen (Zertifizierung nach VO (EU) 2015/2067). Eine Eigenprüfung durch den Betreiber ist nicht zulässig. Sie bleiben jedoch dafür verantwortlich, die Prüftermine zu erkennen und rechtzeitig einen zertifizierten Betrieb zu beauftragen – die Verantwortung für die Fristeinhaltung liegt beim Betreiber, nicht beim Prüfer.
Was bei der Prüfung selbst passiert
Der Fachbetrieb kombiniert in der Regel mehrere Prüfmethoden: eine Sichtkontrolle auf Ölspuren und Korrosion an Verschraubungen und Anschlüssen, den Einsatz elektronischer Lecksuchgeräte an kritischen Stellen wie Ventilen und Verdampfer sowie – je nach Anlagentyp – einen Dichtheitstest mittels Über- oder Unterdruck. Rechnen Sie je nach Anlagengröße mit ein bis zwei Stunden vor Ort. Legen Sie den Termin nach Möglichkeit außerhalb der Stoßzeiten, damit der Küchenbetrieb möglichst wenig gestört wird.
Aufzeichnungspflichten: das Logbuch je Anlage
Für jede Anlage ab 5 t CO₂e ist ein eigenes Anlagenprotokoll (Logbuch) zu führen. In der Praxis bewährt sich eine Zweiteilung:
Stammdaten (einmalig je Anlage):
- Standort und Bezeichnung der Anlage
- Kältemittelart und GWP-Wert
- Füllmenge in kg und daraus berechnetes CO₂-Äquivalent
- resultierendes Prüfintervall
- vorhandenes Leckage-Erkennungssystem (ja/nein, mit Zertifizierungsnachweis)
Laufende Einträge (je Ereignis):
- Datum und Ergebnis jeder Dichtheitsprüfung
- Name und Zertifikatsnummer des prüfenden Fachbetriebs
- nachgefüllte oder rückgewonnene Kältemittelmengen
- festgestellte Leckagen, Reparaturen und Folgeprüfungen
- Außerbetriebnahme und Kältemittelrückgewinnung
Die Aufzeichnungen sind laut Verordnung mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Zusammenspiel mit dem Wartungsvertrag
Die Dichtheitskontrolle ist eine gesetzliche Mindestanforderung – sie ersetzt keinen umfassenden Wartungsvertrag. Ein Wartungsvertrag mit Ihrem Kältefachbetrieb deckt in der Regel mehr ab: Reinigung von Verflüssiger und Verdampfer, Prüfung von Druck und Temperatur, Zustand von Dichtungen und Türschließungen, allgemeine Funktionskontrolle. Sinnvoll ist es, die turnusmäßigen Wartungstermine mit den gesetzlich vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen zu koppeln, statt beides getrennt zu beauftragen – das spart Anfahrten und reduziert die Zahl der Termine, die Sie im Blick behalten müssen.
Klären Sie vertraglich, wer die Logbucheinträge vornimmt: Auch wenn der Fachbetrieb die Prüfung durchführt und protokolliert, bleibt die Verantwortung für ein vollständiges, lückenloses Anlagenprotokoll beim Betreiber. Lassen Sie sich nach jedem Termin eine Kopie oder einen digitalen Zugriff auf das Prüfprotokoll geben, statt sich auf die Aktenführung des Fachbetriebs allein zu verlassen.
Fragen Sie bei Vertragsabschluss außerdem, ob Anfahrt, Kleinteile und die Folgeprüfung nach einer Reparatur bereits im Wartungsvertrag enthalten sind oder gesondert abgerechnet werden. Das verhindert unangenehme Überraschungen, wenn im Rahmen einer Wartung tatsächlich eine Leckage auftritt.
Was tun bei einer Leckage?
Stellt der Fachbetrieb eine Undichtigkeit fest, gilt ein fester Ablauf:
- Sofortige Reparatur der Leckage durch zertifiziertes Personal
- Folge-Dichtheitsprüfung frühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach Abschluss der Reparatur
- Dokumentation von Leckage, Reparatur und Nachprüfung im Anlagenprotokoll
Bei Kühlzellen und Kühltheken kommt eine weitere Dimension hinzu: Kältemittelverlust bedeutet in der Regel auch Leistungsverlust – die Temperatur steigt oft, bevor die Störung technisch offensichtlich wird. Kontrollieren Sie bei einer festgestellten Leckage zusätzlich die Lagertemperaturen und dokumentieren Sie eine mögliche Unterbrechung der Kühlkette im Rahmen Ihrer HACCP-Temperaturkontrolle.
Häufige Fragen
Fällt meine Klimaanlage wirklich unter dieselbe Pflicht wie die Kühlzelle?
Ja, sofern sie F-Gase als Kältemittel enthält und die Füllmenge oberhalb von 5 t CO₂e liegt. Der Gerätetyp spielt keine Rolle – entscheidend ist ausschließlich das berechnete CO₂-Äquivalent. Lassen Sie auch Klimaanlagen und Eismaschinen von Ihrem Kältefachbetrieb einstufen, statt sie stillschweigend auszuklammern.
Wie berechne ich das CO₂-Äquivalent, wenn mir GWP-Wert oder Füllmenge fehlen?
Beide Angaben stehen normalerweise auf dem Typenschild oder in der Anlagendokumentation. Fehlen sie, ermittelt sie ein zertifizierter Kältefachbetrieb im Rahmen einer Erstbegehung. Schätzungen genügen nicht, da eine Fehleinschätzung zu einem zu niedrig angesetzten Prüfintervall führen kann.
Muss ich für jede Anlage ein eigenes Logbuch führen?
Ja. Jede Anlage ab 5 t CO₂e benötigt ein eigenes Anlagenprotokoll mit eigenen Stammdaten und eigenem Prüftermin. Bei mehreren Anlagen im Betrieb laufen die Fristen unabhängig voneinander – eine Sammelakte ohne klare Zuordnung genügt den Aufzeichnungspflichten nicht.
Verdoppelt ein Leckage-Erkennungssystem das Prüfintervall automatisch?
Nur, wenn es sich um ein zertifiziertes System handelt, das die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Lassen Sie sich die Zertifizierung von Hersteller oder Errichter schriftlich bestätigen und im Anlagenprotokoll hinterlegen – ohne diesen Nachweis gilt das Standardintervall.
Was passiert, wenn ich eine fällige Dichtheitsprüfung versäume?
Verstöße gegen die Prüf- und Aufzeichnungspflichten können von der zuständigen Landesbehörde als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden; Details regelt das nationale Vollzugsrecht (siehe Bußgelder & Strafen). Praktisch kommt hinzu, dass unentdeckte Leckagen zu höherem Energieverbrauch, Kühlleistungsverlust und im Extremfall zum Totalausfall der Anlage führen können.
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