
Fluorierte Treibhausgase, kurz F-Gase, sind in den meisten gewerblichen Kälte- und Klimaanlagen als Kältemittel im Einsatz — im Kühlhaus, in der Kühltheke, in der Klimaanlage des Gastraums. Sie haben ein extrem hohes Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP): Schon kleine Leckagen wirken auf das Klima wie ein Vielfaches der gleichen Menge CO₂. Die Verordnung (EU) 2024/573 regelt deshalb, wie Betreiber solcher Anlagen mit F-Gasen umgehen müssen — von der Dichtheitskontrolle bis zur Dokumentation.
Für Gastronomie- und Lebensmittelbetriebe ist die Verordnung relevant, sobald eine ortsfeste Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlage mit fluorierten Kältemitteln betrieben wird. Das betrifft praktisch jeden Betrieb mit Kühlzelle, Tiefkühlraum oder zentraler Klimatisierung — unabhängig von der Betriebsgröße. Entscheidend ist allein die Kältemittel-Füllmenge, umgerechnet in Tonnen CO₂-Äquivalent, einer Kennzahl aus Füllmenge und Treibhauspotenzial des Kältemittels.
Die Verordnung ist zugleich Teil eines größeren Plans: Sie schreibt einen schrittweisen Ausstieg (Phase-down) aus Kältemitteln mit hohem GWP vor. Für Betreiber bedeutet das langfristig steigende Kosten und sinkende Verfügbarkeit bestimmter Kältemittel — ein zusätzlicher Grund, Anlagen sorgfältig zu warten statt nachzufüllen.
Rechtsgrundlage
Seit dem 11. März 2024 gilt die Verordnung (EU) 2024/573, die die bisherige VO (EU) 517/2014 ablöst und verschärft. Für Betreiber sind vor allem zwei Regelungsbereiche relevant: Art. 5 verpflichtet zu regelmäßigen Dichtheitskontrollen, deren Intervall von der CO₂-Äquivalent-Menge der Anlage abhängt. Art. 7 verlangt die lückenlose Aufzeichnung aller Kältemitteldaten, Prüfungen und Wartungen in einem Anlagenprotokoll.
Zuständig für den Vollzug sind in Deutschland die Landesbehörden — meist Gewerbeaufsicht oder Umweltämter der Bundesländer. Das Umweltbundesamt stellt ergänzende Orientierungshilfen bereit, ersetzt aber keine verbindliche Auskunft der zuständigen Behörde. Eine ausführliche Einordnung aller Pflichten liefert der Artikel F-Gas-Pflichten Gastronomie.
Praxis im Betrieb
Betroffen sind insbesondere:
- Kühlzellen und Tiefkühlräume in Großküchen und Gemeinschaftsverpflegung
- Zentrale Kälte- und Klimaanlagen in Hotels
- Kühl- und Reifekammern in Metzgereien
- Gekühlte Kühltheken in Bäckereien und im Einzelhandel
Für jede dieser Anlagen gelten drei Kernpflichten:
| Pflicht | Konkret |
|---|---|
| Dichtheitskontrolle | Intervall abhängig vom CO₂-Äquivalent der Füllmenge (Schwellen bei 5/50/500 t CO₂e) |
| Zertifiziertes Personal | Nur Kältefachbetriebe mit gültigem Zertifikat dürfen prüfen und reparieren |
| Anlagenprotokoll | Kältemitteltyp, Mengen, Prüfergebnisse, Wartungen — je Anlage einzeln |
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Betreiber gehen davon aus, kleine Kühltheken seien grundsätzlich ausgenommen. Maßgeblich ist aber immer die tatsächliche Füllmenge — die lässt sich nur über das Typenschild oder eine Auskunft des Fachbetriebs verlässlich klären. Führen Sie jede Prüfung und jede Kältemittel-Nachfüllung sofort im Betriebstagebuch der Anlage nach.
Häufige Fragen
Muss jede Kälteanlage in der Gastronomie geprüft werden?
Nein. Maßgeblich ist die Füllmenge in CO₂-Äquivalent. Kleine handelsübliche Kühltheken oder Getränkekühlschränke liegen häufig unterhalb der Prüfschwelle. Ab welcher Menge Ihre Anlage prüfpflichtig ist, klärt ein Kältefachbetrieb anhand des Typenschilds.
Darf ich die Dichtheitskontrolle selbst durchführen?
Nein. Die Prüfung darf ausschließlich durch zertifiziertes Fachpersonal erfolgen. Als Betreiber sind Sie dafür verantwortlich, einen qualifizierten Kältefachbetrieb zu beauftragen und die Ergebnisse anschließend zu dokumentieren.
Was passiert, wenn ich die Aufzeichnungspflicht vernachlässige?
Fehlende oder unvollständige Anlagenprotokolle gelten bei einer Behördenprüfung als Mangel. Das kann Auflagen und im Wiederholungsfall weitere Konsequenzen nach sich ziehen — mehr dazu unter Bußgelder & Strafen. Führen Sie das Protokoll deshalb von Beginn an vollständig.
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