Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) stecken in den meisten gewerblichen Kälteanlagen — im Kühlraum der Metzgerei, in der Zentralkälteanlage des Hotels, in der Tiefkühlzelle der Großküche. Wer solche Anlagen betreibt, unterliegt strengen Kontroll- und Dokumentationspflichten. Seit dem 11. März 2024 gilt die überarbeitete Verordnung (EU) 2024/573, die die bisherige VO (EU) 517/2014 ersetzt und die Anforderungen an Dichtheitsprüfungen sowie Aufzeichnungen neu regelt.
Dieser Artikel erklärt, wen die Pflichten treffen, welche Prüfintervalle gelten und wie Sie die Dokumentation rechtssicher organisieren.
Wer ist betroffen?
Die F-Gas-Verordnung richtet sich an Betreiber ortsfester Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. In der Gastronomie und Lebensmittelbranche sind das typischerweise:
- Großküchen und Gemeinschaftsverpflegung mit Kühlzellen und Tiefkühlräumen
- Hotels mit zentraler Kälteversorgung für Küche, Bar und Klimatisierung (siehe auch Hotel)
- Metzgereien und Fleischverarbeitungsbetriebe mit Kühlräumen und Reifekammern (siehe auch Metzgerei)
- Bäckereien mit gekühlten Gärräumen oder Kühllagerung
- Catering-Unternehmen mit stationären Kühleinheiten
Entscheidend ist nicht die Betriebsgröße, sondern die Füllmenge der Anlage in Tonnen CO₂-Äquivalent (t CO₂e). Unterhalb von 5 t CO₂e besteht keine Dichtheitsprüfpflicht — ab diesem Schwellenwert greift das Regelwerk vollumfänglich.
Rechtsgrundlage: VO (EU) 2024/573
Die aktuelle Verordnung (EU) 2024/573 (in Kraft seit 11. März 2024) bildet die zentrale Rechtsgrundlage. Die für Betreiber relevantesten Artikel:
- Art. 5 regelt die Pflicht zu Dichtheitskontrollen und legt die Schwellenwerte sowie Prüfintervalle fest.
- Art. 7 verpflichtet Betreiber zur Aufzeichnung aller relevanten Daten (verwendetes Kältemittel, eingefüllte und entnommene Mengen, Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen, durchgeführte Wartungen und Reparaturen).
In Deutschland sind für den Vollzug die Landesbehörden (in der Regel die Gewerbeaufsicht oder Umweltbehörden der Bundesländer) zuständig. Das Umweltbundesamt (UBA) stellt ergänzende Informationen und Orientierungshilfen bereit.
Schwellenwerte und Prüfintervalle
Die Häufigkeit der vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen hängt von der Kältemittelmenge Ihrer Anlage (in t CO₂e) sowie davon ab, ob ein zertifiziertes Leckage-Erkennungssystem installiert ist.
| Füllmenge (CO₂-Äquivalent) | Intervall ohne Leckage-Erkennung | Intervall mit Leckage-Erkennung |
|---|---|---|
| < 5 t CO₂e | Keine Dichtheitsprüfpflicht | Keine Dichtheitsprüfpflicht |
| 5 – 50 t CO₂e | Jährlich | Alle 2 Jahre |
| 50 – 500 t CO₂e | Halbjährlich | Jährlich |
| > 500 t CO₂e | Vierteljährlich | Halbjährlich |
Pflichten im Überblick
Dichtheitskontrolle durch zertifiziertes Personal
Dichtheitsprüfungen dürfen ausschließlich durch zertifizierte Fachkräfte oder Unternehmen (Zertifizierung nach VO (EU) 2015/2067) durchgeführt werden. Als Betreiber können Sie die Prüfung nicht selbst vornehmen — Sie müssen einen qualifizierten Kältefachbetrieb beauftragen.
Aufzeichnungspflicht
Für jede Anlage ab 5 t CO₂e müssen Sie ein Anlagenprotokoll (Logbuch) führen. Darin sind verpflichtend festzuhalten:
- Typ, Menge und GWP-Wert des eingesetzten Kältemittels
- Nachgefüllte und rückgewonnene Kältemittelmengen mit Datum
- Ergebnisse jeder Dichtheitsprüfung (Datum, Prüfer, Befund)
- Durchgeführte Wartungen, Reparaturen und Außerbetriebnahmen
- Name und Zertifikatsnummer des Fachbetriebs
Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Verhalten bei Leckage
Stellt der Fachbetrieb eine Leckage fest, greifen sofortige Pflichten:
- Sofortige Reparatur der Undichtigkeit durch zertifiziertes Personal
- Folge-Dichtheitsprüfung nach erfolgter Reparatur: frühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach Abschluss der Reparatur
- Dokumentation der Leckage, Reparatur und Nachprüfung im Anlagenprotokoll
Typische Stolperfallen für Gastronomiebetriebe
Mehrere Anlagen — mehrere Prüftermine
Wer mehrere Kälteanlagen betreibt (z. B. eine Kühlzelle und eine separate Tiefkühlanlage), führt für jede Anlage ein eigenes Protokoll mit eigenen Prüfterminen. Die Fristen laufen unabhängig voneinander — ein häufig übersehener Organisationsaufwand.
Wechsel des Kältemittels
Wird eine Anlage auf ein anderes Kältemittel umgerüstet (z. B. im Rahmen des Phase-Down auf niedrig-GWP-Alternativen), ändert sich unter Umständen die CO₂-Äquivalent-Menge und damit die Schwellenwert-Einstufung. Das Anlagenprotokoll muss entsprechend aktualisiert werden.
Stillgelegte Anlagen
Auch außer Betrieb genommene Anlagen, aus denen das Kältemittel noch nicht vollständig rückgewonnen wurde, können unter die Aufzeichnungspflichten fallen. Lassen Sie Kältemittel durch einen Fachbetrieb rückgewinnen und dokumentieren Sie die Entsorgung.
Aufzeichnungen & Termine digital verwalten
Papierbasierte Anlagenprotokolle sind fehleranfällig und bei Betriebsprüfungen schwer griffbereit. FettCheck bietet im Professional-Tarif ein dediziertes F-Gas-Modul, mit dem Sie:
- alle Kälteanlagen Ihres Betriebs zentral erfassen
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- Prüfprotokolle und Reparaturnachweise digital speichern und abrufen
- die Aufbewahrungsfristen im Blick behalten
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Häufige Fragen
Gilt die F-Gas-Verordnung auch für kleine Kühltheken oder Getränkekühlschränke?
Handelsübliche Getränkekühlschränke und kleine Kühltheken enthalten in der Regel Kältemittelmengen weit unterhalb der 5-t-CO₂e-Schwelle und unterliegen daher keiner Dichtheitsprüfpflicht. Maßgeblich ist jedoch immer die tatsächliche Füllmenge in CO₂-Äquivalenten — lassen Sie dies im Zweifel von einem Kältefachbetrieb überprüfen.
Muss ich als Betreiber selbst zertifiziert sein?
Nein. Als Betreiber müssen Sie lediglich sicherstellen, dass die Dichtheitsprüfungen durch zertifiziertes Fachpersonal durchgeführt werden. Die Zertifizierungspflicht trifft die beauftragten Unternehmen und deren Mitarbeiter, nicht den Betreiber selbst.
Wie finde ich zertifizierte Kältebetriebe?
Das Umweltbundesamt und die Zertifizierungsstellen des Kälteanlagenbauer-Handwerks führen entsprechende Nachweise. Innungen und Fachverbände vergeben Zertifikate nach VO (EU) 2015/2067.
Was passiert, wenn ich Prüftermine versäume?
Verstöße gegen die Dichtheitsprüfungs- und Aufzeichnungspflichten können von den zuständigen Landesbehörden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Die konkreten Rechtsfolgen richten sich nach dem nationalen Vollzugsrecht. Achtung: Belastbare Bußgeldbeträge können wir hier nicht nennen — wenden Sie sich im Zweifel an Ihre zuständige Gewerbeaufsicht.
Gilt die neue VO (EU) 2024/573 sofort für alle bestehenden Anlagen?
Die Verordnung ist seit dem 11. März 2024 in Kraft und gilt grundsätzlich für alle betroffenen ortsfesten Anlagen. Bestimmte Übergangsregelungen für den Phase-Down von Kältemitteln mit hohem GWP sind gestaffelt. Für die Dichtheitsprüfungs- und Aufzeichnungspflichten gelten keine Übergangszeiträume — diese sind unmittelbar anwendbar.
Müssen Prüfprotokolle in einer bestimmten Form erstellt werden?
Die Verordnung schreibt keine einheitliche Formvorlage vor, legt aber den zwingenden Mindestinhalt fest (Kältemittel, Mengen, Prüfdaten, Prüfer). Digitale Protokolle sind zulässig, sofern sie die geforderten Angaben vollständig enthalten und für die Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren abrufbar bleiben.
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