F-Gas-Verordnung in der Gastronomie: Dichtheitskontrolle für Kühlraum & Kälteanlage

F-Gas-Verordnung in der Gastronomie: Dichtheitsprüfung für Kälteanlagen – Pflichten, Intervalle & digitale Dokumentation für Betriebe.

Aktualisiert am 22.06.2026
~5 Min. Lesezeit

Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) stecken in den meisten gewerblichen Kälteanlagen — im Kühlraum der Metzgerei, in der Zentralkälteanlage des Hotels, in der Tiefkühlzelle der Großküche. Wer solche Anlagen betreibt, unterliegt strengen Kontroll- und Dokumentationspflichten. Seit dem 11. März 2024 gilt die überarbeitete Verordnung (EU) 2024/573, die die bisherige VO (EU) 517/2014 ersetzt und die Anforderungen an Dichtheitsprüfungen sowie Aufzeichnungen neu regelt.

Dieser Artikel erklärt, wen die Pflichten treffen, welche Prüfintervalle gelten und wie Sie die Dokumentation rechtssicher organisieren.

Wer ist betroffen?

Die F-Gas-Verordnung richtet sich an Betreiber ortsfester Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. In der Gastronomie und Lebensmittelbranche sind das typischerweise:

  • Großküchen und Gemeinschaftsverpflegung mit Kühlzellen und Tiefkühlräumen
  • Hotels mit zentraler Kälteversorgung für Küche, Bar und Klimatisierung (siehe auch Hotel)
  • Metzgereien und Fleischverarbeitungsbetriebe mit Kühlräumen und Reifekammern (siehe auch Metzgerei)
  • Bäckereien mit gekühlten Gärräumen oder Kühllagerung
  • Catering-Unternehmen mit stationären Kühleinheiten

Entscheidend ist nicht die Betriebsgröße, sondern die Füllmenge der Anlage in Tonnen CO₂-Äquivalent (t CO₂e). Unterhalb von 5 t CO₂e besteht keine Dichtheitsprüfpflicht — ab diesem Schwellenwert greift das Regelwerk vollumfänglich.

🚨
Wichtig: Die CO₂-Äquivalent-Menge ergibt sich aus der Kältemittelmenge in kg multipliziert mit dem sogenannten GWP-Wert (Global Warming Potential) des verwendeten Kältemittels. Den exakten Wert entnehmen Sie dem Kältemittelausweis Ihrer Anlage oder erfragen ihn beim Kältefachbetrieb.

Rechtsgrundlage: VO (EU) 2024/573

Die aktuelle Verordnung (EU) 2024/573 (in Kraft seit 11. März 2024) bildet die zentrale Rechtsgrundlage. Die für Betreiber relevantesten Artikel:

  • Art. 5 regelt die Pflicht zu Dichtheitskontrollen und legt die Schwellenwerte sowie Prüfintervalle fest.
  • Art. 7 verpflichtet Betreiber zur Aufzeichnung aller relevanten Daten (verwendetes Kältemittel, eingefüllte und entnommene Mengen, Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen, durchgeführte Wartungen und Reparaturen).

In Deutschland sind für den Vollzug die Landesbehörden (in der Regel die Gewerbeaufsicht oder Umweltbehörden der Bundesländer) zuständig. Das Umweltbundesamt (UBA) stellt ergänzende Informationen und Orientierungshilfen bereit.

Schwellenwerte und Prüfintervalle

Die Häufigkeit der vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen hängt von der Kältemittelmenge Ihrer Anlage (in t CO₂e) sowie davon ab, ob ein zertifiziertes Leckage-Erkennungssystem installiert ist.

Füllmenge (CO₂-Äquivalent)Intervall ohne Leckage-ErkennungIntervall mit Leckage-Erkennung
< 5 t CO₂eKeine DichtheitsprüfpflichtKeine Dichtheitsprüfpflicht
5 – 50 t CO₂eJährlichAlle 2 Jahre
50 – 500 t CO₂eHalbjährlichJährlich
> 500 t CO₂eVierteljährlichHalbjährlich
⚠️
Achtung: Die Einstufung Ihrer Anlage in die richtige Schwellenwert-Kategorie ist technisch anspruchsvoll. Lassen Sie den CO₂-Äquivalentwert Ihrer Kälteanlage durch einen zertifizierten Kältefachbetrieb ermitteln und dokumentieren. Eine Fehleinschätzung kann zur Unterschreitung der Prüfpflichten führen.

Pflichten im Überblick

Dichtheitskontrolle durch zertifiziertes Personal

Dichtheitsprüfungen dürfen ausschließlich durch zertifizierte Fachkräfte oder Unternehmen (Zertifizierung nach VO (EU) 2015/2067) durchgeführt werden. Als Betreiber können Sie die Prüfung nicht selbst vornehmen — Sie müssen einen qualifizierten Kältefachbetrieb beauftragen.

Aufzeichnungspflicht

Für jede Anlage ab 5 t CO₂e müssen Sie ein Anlagenprotokoll (Logbuch) führen. Darin sind verpflichtend festzuhalten:

  • Typ, Menge und GWP-Wert des eingesetzten Kältemittels
  • Nachgefüllte und rückgewonnene Kältemittelmengen mit Datum
  • Ergebnisse jeder Dichtheitsprüfung (Datum, Prüfer, Befund)
  • Durchgeführte Wartungen, Reparaturen und Außerbetriebnahmen
  • Name und Zertifikatsnummer des Fachbetriebs

Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Verhalten bei Leckage

Stellt der Fachbetrieb eine Leckage fest, greifen sofortige Pflichten:

  1. Sofortige Reparatur der Undichtigkeit durch zertifiziertes Personal
  2. Folge-Dichtheitsprüfung nach erfolgter Reparatur: frühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach Abschluss der Reparatur
  3. Dokumentation der Leckage, Reparatur und Nachprüfung im Anlagenprotokoll
💡
Tipp: Planen Sie die Folge-Dichtheitsprüfung direkt bei der Reparaturbeauftragung ein — so vermeiden Sie, dass die 1-Monats-Frist unbemerkt überschritten wird.

Typische Stolperfallen für Gastronomiebetriebe

Mehrere Anlagen — mehrere Prüftermine

Wer mehrere Kälteanlagen betreibt (z. B. eine Kühlzelle und eine separate Tiefkühlanlage), führt für jede Anlage ein eigenes Protokoll mit eigenen Prüfterminen. Die Fristen laufen unabhängig voneinander — ein häufig übersehener Organisationsaufwand.

Wechsel des Kältemittels

Wird eine Anlage auf ein anderes Kältemittel umgerüstet (z. B. im Rahmen des Phase-Down auf niedrig-GWP-Alternativen), ändert sich unter Umständen die CO₂-Äquivalent-Menge und damit die Schwellenwert-Einstufung. Das Anlagenprotokoll muss entsprechend aktualisiert werden.

Stillgelegte Anlagen

Auch außer Betrieb genommene Anlagen, aus denen das Kältemittel noch nicht vollständig rückgewonnen wurde, können unter die Aufzeichnungspflichten fallen. Lassen Sie Kältemittel durch einen Fachbetrieb rückgewinnen und dokumentieren Sie die Entsorgung.

Aufzeichnungen & Termine digital verwalten

Papierbasierte Anlagenprotokolle sind fehleranfällig und bei Betriebsprüfungen schwer griffbereit. FettCheck bietet im Professional-Tarif ein dediziertes F-Gas-Modul, mit dem Sie:

  • alle Kälteanlagen Ihres Betriebs zentral erfassen
  • Prüftermine mit automatischer Erinnerungsfunktion hinterlegen
  • Prüfprotokolle und Reparaturnachweise digital speichern und abrufen
  • die Aufbewahrungsfristen im Blick behalten

So haben Sie bei einer Behördenanfrage alle Unterlagen unmittelbar verfügbar — ohne Aktensuche.

💡
Tipp: Kombinieren Sie das F-Gas-Modul mit dem Pflichten-Dashboard von FettCheck, um alle gesetzlichen Prüf- und Wartungspflichten Ihres Betriebs in einer Übersicht zu bündeln.

Pflichten & Prüftermine verwalten | Kostenlos starten

Häufige Fragen

Gilt die F-Gas-Verordnung auch für kleine Kühltheken oder Getränkekühlschränke?

Handelsübliche Getränkekühlschränke und kleine Kühltheken enthalten in der Regel Kältemittelmengen weit unterhalb der 5-t-CO₂e-Schwelle und unterliegen daher keiner Dichtheitsprüfpflicht. Maßgeblich ist jedoch immer die tatsächliche Füllmenge in CO₂-Äquivalenten — lassen Sie dies im Zweifel von einem Kältefachbetrieb überprüfen.

Muss ich als Betreiber selbst zertifiziert sein?

Nein. Als Betreiber müssen Sie lediglich sicherstellen, dass die Dichtheitsprüfungen durch zertifiziertes Fachpersonal durchgeführt werden. Die Zertifizierungspflicht trifft die beauftragten Unternehmen und deren Mitarbeiter, nicht den Betreiber selbst.

Wie finde ich zertifizierte Kältebetriebe?

Das Umweltbundesamt und die Zertifizierungsstellen des Kälteanlagenbauer-Handwerks führen entsprechende Nachweise. Innungen und Fachverbände vergeben Zertifikate nach VO (EU) 2015/2067.

Was passiert, wenn ich Prüftermine versäume?

Verstöße gegen die Dichtheitsprüfungs- und Aufzeichnungspflichten können von den zuständigen Landesbehörden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Die konkreten Rechtsfolgen richten sich nach dem nationalen Vollzugsrecht. Achtung: Belastbare Bußgeldbeträge können wir hier nicht nennen — wenden Sie sich im Zweifel an Ihre zuständige Gewerbeaufsicht.

Gilt die neue VO (EU) 2024/573 sofort für alle bestehenden Anlagen?

Die Verordnung ist seit dem 11. März 2024 in Kraft und gilt grundsätzlich für alle betroffenen ortsfesten Anlagen. Bestimmte Übergangsregelungen für den Phase-Down von Kältemitteln mit hohem GWP sind gestaffelt. Für die Dichtheitsprüfungs- und Aufzeichnungspflichten gelten keine Übergangszeiträume — diese sind unmittelbar anwendbar.

Müssen Prüfprotokolle in einer bestimmten Form erstellt werden?

Die Verordnung schreibt keine einheitliche Formvorlage vor, legt aber den zwingenden Mindestinhalt fest (Kältemittel, Mengen, Prüfdaten, Prüfer). Digitale Protokolle sind zulässig, sofern sie die geforderten Angaben vollständig enthalten und für die Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren abrufbar bleiben.

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