🌡️HACCP & Lebensmittelhygiene

Belehrung nach § 43 IfSG

Die IfSG-Belehrung ist die Pflichtschulung des Gesundheitsamts vor der ersten Tätigkeit mit Lebensmitteln, alle zwei Jahre aufgefrischt.

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Belehrung nach § 43 IfSG — Illustration

Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine gesundheitsbezogene Pflichtschulung für alle, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln in Berührung kommen – sie herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Ziel ist, dass Beschäftigte bestimmte Krankheitszeichen und Übertragungswege kennen, die über Lebensmittel auf Gäste übergehen könnten.

Für Gastronomiebetriebe ist diese Belehrung eine der wenigen Personalpflichten, die nicht der Betrieb selbst durchführt, sondern die zunächst beim örtlichen Gesundheitsamt liegt. Erst danach übernimmt der Betrieb die Verantwortung für die regelmäßige Auffrischung.

Wichtig für Betreiber: Die IfSG-Belehrung ist eine eigenständige Pflicht neben dem HACCP-Eigenkontrollkonzept und den Schulungspflichten der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) – sie ersetzt keine der beiden anderen und wird von keiner ersetzt.

Rechtsgrundlage

§ 43 IfSG verlangt eine Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt, bevor eine Person zum ersten Mal in ihrem Berufsleben eine Tätigkeit mit Lebensmitteln aufnimmt. Über diese Belehrung wird eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die betroffene Person dem Betrieb vorlegt.

Danach liegt die weitere Verantwortung beim Arbeitgeber: Er muss die Beschäftigten in regelmäßigen Abständen betrieblich weiterbelehren – etabliert hat sich hierfür ein Intervall von zwei Jahren. Diese Folgebelehrung führt der Betrieb selbst durch, muss sie aber dokumentieren.

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Wichtig: Die IfSG-Belehrung darf nicht mit der allgemeinen Unterweisung im Arbeitsschutz verwechselt werden. Beide verfolgen unterschiedliche Schutzziele und beruhen auf unterschiedlichen Gesetzen: Die IfSG-Belehrung schützt die Gäste vor lebensmittelbedingten Infektionsrisiken, die Arbeitsschutz-Unterweisung schützt die Beschäftigten selbst vor Gefahren am Arbeitsplatz.

Praxis im Betrieb

Für den Betrieb ergeben sich daraus zwei getrennte Aufgaben, abhängig davon, ob es sich um eine neue oder eine bestehende Beschäftigung handelt:

SituationWas zu tun ist
Neue Beschäftigte vor erstem EinsatzNachweis der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt einholen und in der Personalakte ablegen
Laufende BeschäftigungBetriebliche Folgebelehrung organisieren, üblich im Zwei-Jahres-Rhythmus
Jede BelehrungDatum, Inhalt und Teilnahme schriftlich dokumentieren
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Achtung: Ein häufiger Fehler ist, die Erstbelehrung des Gesundheitsamts mit der betrieblichen Folgebelehrung zu verwechseln und danach keine weiteren Auffrischungen mehr durchzuführen. Beide Schritte sind eigenständige Pflichten, die getrennt dokumentiert gehören.

Da neues Personal in der Gastronomie häufig wechselt, lohnt sich eine feste Routine: Legen Sie den Nachweis der Erstbelehrung als Einstellungsvoraussetzung fest und tragen Sie das Datum der nächsten fälligen Folgebelehrung direkt bei Vertragsbeginn ein – in einem digitalen Betriebstagebuch lässt sich das automatisch terminieren.

Zur Abgrenzung von der betrieblichen Schulungspflicht nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung finden Sie Hintergrund im Fachartikel HACCP-Temperaturkontrolle in der Gastronomie.

Häufige Fragen

Wer muss die Belehrung nach § 43 IfSG absolvieren?

Alle Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sie herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Das betrifft in der Gastronomie praktisch jede Küchen- und Servicekraft, die mit offenen Lebensmitteln arbeitet.

Muss die Erstbelehrung bei jedem neuen Arbeitgeber wiederholt werden?

Nein. Die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt gilt grundsätzlich für das gesamte Berufsleben und ist nicht an einen einzelnen Arbeitgeber gebunden. Bei einem Stellenwechsel legt die betroffene Person dem neuen Betrieb lediglich die vorhandene Bescheinigung vor.

Was ist der Unterschied zwischen der IfSG-Belehrung und der Arbeitsschutz-Unterweisung?

Die IfSG-Belehrung schützt die Gäste vor Infektionsrisiken durch den Umgang mit Lebensmitteln und beruht auf dem Infektionsschutzgesetz. Die Arbeitsschutz-Unterweisung schützt die Beschäftigten selbst vor Gefahren am Arbeitsplatz und beruht auf dem Arbeitsschutzgesetz – beide Pflichten bestehen unabhängig nebeneinander.

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