
DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" ist die Unfallverhütungsvorschrift, die die regelmäßige Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte im Betrieb regelt. Sie betrifft praktisch jede Küche: Fritteusen, Kühlaggregate, Aufschnittmaschinen, Kaffeemaschinen und die Festinstallation der Elektroanlage selbst.
Küchen sind für elektrische Betriebsmittel eine besonders anspruchsvolle Umgebung — Feuchtigkeit, Fett, Reinigungswasser und mechanische Beanspruchung durch häufiges Umstecken lassen Kabel und Gehäuse schneller altern als im Bürobetrieb. Deshalb werden die Prüf-Richtfristen hier in der Praxis kürzer angesetzt als in weniger beanspruchten Bereichen.
Für Betreiber bedeutet das: Es reicht nicht, Elektrogeräte einmal beim Kauf zu prüfen. Ortsveränderliche Geräte — also alles, was sich versetzen und einstecken lässt — müssen wiederkehrend kontrolliert werden, ebenso wie die ortsfeste Anlage.
Rechtsgrundlage
Grundlage ist die DGUV Vorschrift 3 der zuständigen Berufsgenossenschaft, ergänzt durch die einschlägigen DIN-VDE-Normen für die praktische Durchführung der Prüfung. Ortsfeste elektrische Anlagen müssen durch eine Elektrofachkraft geprüft werden; ortsveränderliche Geräte kann auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Anleitung einer Elektrofachkraft mit geeignetem Prüfgerät kontrollieren.
Die konkreten Prüffristen sind keine bundeseinheitlich fest vorgeschriebene Zahl, sondern richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung und der Beanspruchung der Geräte. Für ortsveränderliche Geräte in Küchen ist in der Praxis ein Richtwert von etwa 6 bis 24 Monaten üblich — je nach Einsatzintensität, Umgebung und bisheriger Fehlerquote bei vorangegangenen Prüfungen. Ihre Elektrofachkraft oder Ihr Prüfdienstleister legt die für Ihren Betrieb passende Frist fest.
Praxis im Betrieb
Lassen Sie Prüfungen grundsätzlich von einer Elektrofachkraft durchführen und sich jede Prüfung mit Prüfplakette und Protokoll bestätigen:
| Prüfgegenstand | Zuständigkeit | Richtfrist |
|---|---|---|
| Ortsfeste Anlage (Verteilung, Verkabelung) | Elektrofachkraft | Regelmäßig, je nach Gefährdungsbeurteilung |
| Ortsveränderliche Geräte (Küchenmaschinen, Kaffeemaschine) | Elektrofachkraft / elektrotechnisch unterwiesene Person | üblich alle 6–24 Monate, je nach Beanspruchung |
Bewahren Sie Prüfprotokolle vollständig auf und behalten Sie den Überblick über alle Geräte mit ihren jeweiligen Fristen — bei mehreren Küchengeräten und wechselnden Prüfterminen lohnt sich eine zentrale, terminierte Übersicht statt einzelner Zettel. Ein häufiger Mangel bei Behördenbegehungen: Geräte ohne aktuelle Prüfplakette oder fehlende Protokolle für bereits geprüfte Geräte.
Häufige Fragen
Welche Geräte fallen unter DGUV Vorschrift 3?
Grundsätzlich alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel im Betrieb — von der Festinstallation bis zu ortsveränderlichen Küchengeräten wie Aufschnittmaschine, Kaffeemaschine oder Mixer. Auch private Geräte, die im Betrieb genutzt werden, fallen darunter.
Wer darf die Prüfung durchführen?
Ortsfeste Anlagen müssen von einer Elektrofachkraft geprüft werden. Ortsveränderliche Geräte kann auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeignetem Prüfgerät unter Anleitung einer Elektrofachkraft kontrollieren. Viele Betriebe beauftragen dafür einen externen Prüfdienstleister.
Wie oft müssen Küchengeräte geprüft werden?
Es gibt keine einzelne, bundesweit fest vorgeschriebene Zahl — in Küchen sind etwa 6 bis 24 Monate üblich, je nach Beanspruchung und bisheriger Fehlerquote. Die konkrete Frist für Ihren Betrieb legt die prüfende Elektrofachkraft auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest.
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