🦺Arbeitsschutz

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die sichere Bereitstellung, Benutzung und Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen im Betrieb.

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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) — Illustration

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt, wie Arbeitsmittel — von der Leiter bis zur Kaffeemaschine mit Druckkessel — sicher bereitgestellt, benutzt und geprüft werden müssen. Sie ergänzt das Arbeitsschutzgesetz um konkrete Anforderungen an Technik und Anlagen, statt nur an Verhalten und Organisation.

Für Gastronomiebetriebe wird die BetrSichV vor allem dort spürbar, wo Technik über die klassische Küchenausstattung hinausgeht: Lastenaufzüge zwischen Lager und Küche, große Druckgeräte wie Kesselanlagen von Kaffeemaschinen oder Dampfgarern, und einfache Arbeitsmittel wie Leitern oder Regale.

Anders als etwa beim Fettabscheider, dessen Generalinspektion turnusmäßig alle fünf Jahre ansteht, gibt es bei der BetrSichV keine einzelne feste Prüffrist für „das Arbeitsmittel": Welche Prüfungen in welchem Abstand nötig sind, ergibt sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung jedes einzelnen Arbeitsmittels.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung, die auf dem Arbeitsschutzgesetz aufbaut. Sie verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsmittel nur bereitzustellen und benutzen zu lassen, wenn sie sicher sind, und die dafür nötigen Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Für sogenannte überwachungsbedürftige Anlagen — dazu zählen etwa Aufzugsanlagen und bestimmte Druckgeräte — gelten zusätzlich verschärfte Anforderungen: Sie müssen in festgelegten Abständen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), etwa TÜV oder Dekra, geprüft werden. Für sonstige Arbeitsmittel genügt je nach Gefährdung eine Prüfung durch eine befähigte Person — eine Person mit ausreichender Fachkenntnis und Erfahrung, um den Zustand des Arbeitsmittels fachgerecht beurteilen zu können; das kann je nach Komplexität eine externe Fachkraft oder ein entsprechend qualifizierter Mitarbeiter sein.

Praxis im Betrieb

Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick, welche Ihrer Arbeitsmittel und Anlagen überhaupt der BetrSichV unterliegen. Typische Beispiele aus der Gastronomie:

Arbeitsmittel/AnlageBesonderheitPrüfende Stelle
Lastenaufzug, SpeiseaufzugÜberwachungsbedürftige AnlageZugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Druckkessel (z. B. große Kaffeemaschinen, Dampfgarer)Je nach Bauart überwachungsbedürftigZÜS oder befähigte Person
Leitern, TritteEinfaches ArbeitsmittelBefähigte Person, Sichtprüfung
Regale, LagertechnikEinfaches ArbeitsmittelBefähigte Person
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Tipp: Fragen Sie bei größeren technischen Anschaffungen wie Aufzügen oder Druckgeräten bereits beim Hersteller oder Installateur nach den vorgeschriebenen Prüfintervallen — diese sind meist in den Herstellerunterlagen dokumentiert und erleichtern die spätere Einordnung.

Ein häufiger Fehler: Arbeitsmittel wie Leitern oder Regale werden als „nicht prüfpflichtig" eingestuft, weil sie unspektakulär wirken. Tatsächlich verlangt die BetrSichV auch hier eine Prüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, wenn auch mit geringerem Aufwand als bei überwachungsbedürftigen Anlagen. Halten Sie alle Prüftermine an einem Ort fest, damit bei einer Behördenbegehung kein Nachweis fehlt.

Häufige Fragen

Welche Anlagen sind in der Gastronomie besonders relevant?

Vor allem Lastenaufzüge und Speiseaufzüge sowie Druckgeräte wie größere Kesselanlagen von Kaffeemaschinen oder Dampfgarern. Beide zählen häufig zu den überwachungsbedürftigen Anlagen und benötigen eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle.

Wer prüft überwachungsbedürftige Anlagen?

Überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge oder bestimmte Druckgeräte müssen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden, etwa TÜV oder Dekra. Einfachere Arbeitsmittel können auch durch eine befähigte Person im Betrieb oder einen externen Fachbetrieb geprüft werden.

Gilt für jedes Arbeitsmittel dieselbe Prüffrist?

Nein. Die BetrSichV schreibt keine einheitliche Frist für alle Arbeitsmittel vor. Wie oft geprüft werden muss, ergibt sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung, der Bauart und den Herstellervorgaben — Leitern und Regale unterliegen anderen Anforderungen als ein Aufzug oder ein Druckkessel.

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